(1) Dem Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung ist:
a) | die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrherrn oder Dienstgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Fachgebiet und | |||||||||
b) | der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Fachkurses bzw. einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches. |
(3) Besondere Fähigkeiten können insbesondere bescheinigt werden auf den Fachgebieten: Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft, Grünlandwirtschaft, Saatzucht,Melken, Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung, Kompostierung, Buschenschank, Biologischer Landbau, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, Bäuerliche Gästebeherbergung, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen, Gemüsebau, Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen.
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