§ 11 Stmk. LB 1991 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

Stmk. LB 1991 - Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung ist:

a)

die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrherrn oder Dienstgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Fachgebiet und

b)

der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Fachkurses bzw. einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches.

(3) Besondere Fähigkeiten können insbesondere bescheinigt werden auf den Fachgebieten: Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft, Grünlandwirtschaft, Saatzucht,Melken, Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung, Kompostierung, Buschenschank, Biologischer Landbau, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, Bäuerliche Gästebeherbergung, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen, Gemüsebau, Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen.

In Kraft seit 09.09.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Stmk. LB 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Stmk. LB 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Stmk. LB 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Stmk. LB 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Stmk. LB 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. LB 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Stmk. LB 1991
§ 11a Stmk. LB 1991