Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 ist für jeden Zweig der Berufsausbildung gesondert eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:
a) | Eignungsbedingungen für Lehrlinge (körperliche Anforderungen einschließlich Hinderungsgründe körperlicher Art, Mindestschulkenntnisse und besondere Berufsanforderungen); | |||||||||
b) | Lehrlingshöchstzahlen je Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die Zahl der Ausbilder sowie auf die Größe und Art des Betriebes; | |||||||||
c) | Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Ausbildungszeit geboten sind, insbesondere die Führung eines Lehrlingstagebuches oder Arbeitsheftes, die Führung bestimmter Aufzeichnungen, die Erarbeitung einer Haus- und Projektarbeit; | |||||||||
d) | Lehrplan und Dauer der Fach- und Vorbereitungskurse für die Facharbeiter- und Meisterstufe sowie zum Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten; | |||||||||
e) | Bestimmungen über die Zulassung zur Ablegung der Facharbeiter- und Meisterprüfung sowie der Zusatzprüfung zum Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11 und § 12 Abs. 3). |
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