§ 18 Stmk. LB 1991 Ausbildungsordnungen

Stmk. LB 1991 - Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 ist für jeden Zweig der Berufsausbildung gesondert eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:

a)

Eignungsbedingungen für Lehrlinge (körperliche Anforderungen einschließlich Hinderungsgründe körperlicher Art, Mindestschulkenntnisse und besondere Berufsanforderungen);

b)

Lehrlingshöchstzahlen je Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die Zahl der Ausbilder sowie auf die Größe und Art des Betriebes;

c)

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Ausbildungszeit geboten sind, insbesondere die Führung eines Lehrlingstagebuches oder Arbeitsheftes, die Führung bestimmter Aufzeichnungen, die Erarbeitung einer Haus- und Projektarbeit;

d)

Lehrplan und Dauer der Fach- und Vorbereitungskurse für die Facharbeiter- und Meisterstufe sowie zum Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten;

e)

Bestimmungen über die Zulassung zur Ablegung der Facharbeiter- und Meisterprüfung sowie der Zusatzprüfung zum Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11 und § 12 Abs. 3).

In Kraft seit 09.09.1991 bis 31.12.9999
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