(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu bewilligen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
1. | das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder | |||||||||
2. | im Auftrag des Arbeitsmarktservices einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 15a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird. |
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. | die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für das Erlernen des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht; | |||||||||
2. | eine/ein Ausbilderin/Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist; | |||||||||
3. | die Gestaltung der Ausbildung dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird; | |||||||||
4. | glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre sichergestellt und der Bestand nicht durch wirtschaftlichen Gewinn gewährleistet ist und | |||||||||
5. | für die Land- und Forstwirtschaft und LehrstellenbewerberInnen ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von LehrstellenbewerberInnen im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist. | |||||||||
5. | für die Land- und Forstwirtschaft und LehrstellenbewerberInnen ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von LehrstellenbewerberInnen im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist. |
(3) Die Bewilligung ist für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung hat die/der InhaberIn der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind durch Ausbildungsnachweise, Betriebskonzepte und Finanzierungspläne oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(5) Liegen eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der/dem Inhaberin/Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.
(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie des Abs. 2 mit der Maßgabe, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 11a bis § 11i Bedacht zu nehmen ist.
(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 mit Ausnahme des § 179 Abs. 6 bis 8 und des § 187a anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 20/2015
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