(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 1991/92 gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der geltenden Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, außer Kraft.
(2) Auf bestehende Lehr- und Arbeitsverhältnisse findet weiterhin das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, Anwendung.
(3) Die auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben bis zur Neuerlassung solcher Vorschriften auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes in Geltung.
0 Kommentare zu § 24 Stmk. LB 1991