(1) Alle Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 73 ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements“ führen.
(2) § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 gelten auch für alle Personen, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule ab dem Schuljahr 2011/2012 abgeschlossen haben.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe bleiben weiter aufrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 89/2013
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