§ 16 KT-AV Diplomprüfung

KT-AV - Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildung, frühestens im 18. Monat nach Ausbildungsbeginn, ist eine Diplomprüfung in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Kardiotechniker in Ausbildung über die für die eigenverantwortliche Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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