Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen
verhindert, zur Diplomprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.
(2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Kardiotechnikerbeirat.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet der Kardiotechnikerbeirat.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 KT-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 KT-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 KT-AV