§ 23 KT-AV Nichtantreten zur mündlichen Diplomprüfung

KT-AV - Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
    1. 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
    2. 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen
    verhindert, zur Diplomprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Kardiotechnikerbeirat.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet der Kardiotechnikerbeirat.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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