Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsverantwortlichen haben dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates
1.Ziffer einsjene Kardiotechniker in Ausbildung, die zur Diplomprüfung zugelassen wurden, und
2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin
bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat nach Anhörung der Ausbildungsverantwortlichen einen Prüfungstermin festzusetzen. Die Ausbildungsverantwortlichen haben den Prüfungstermin den Kardiotechnikern in Ausbildung unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates spätestens vier Wochen vor der mündlichen Diplomprüfung zu laden. Der Ladung sind ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten anzuschließen.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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