§ 19 KT-AV Ablauf der mündlichen Diplomprüfung

KT-AV - Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildungsverantwortlichen haben dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates
    1. 1.Ziffer einsjene Kardiotechniker in Ausbildung, die zur Diplomprüfung zugelassen wurden, und
    2. 2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin
    bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat nach Anhörung der Ausbildungsverantwortlichen einen Prüfungstermin festzusetzen. Die Ausbildungsverantwortlichen haben den Prüfungstermin den Kardiotechnikern in Ausbildung unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates spätestens vier Wochen vor der mündlichen Diplomprüfung zu laden. Der Ladung sind ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten anzuschließen.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 KT-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 KT-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 KT-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 KT-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 KT-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 KT-AV
§ 20 KT-AV