Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Der Kardiotechnikerbeirat hat die Leistungen im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der Diplomprüfung hat der Kardiotechnikerbeirat den Kardiotechnikern in Ausbildung ein Diplomprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 KT-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 KT-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 KT-AV