Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Ausbildungsverantwortliche hat über die Zwischenprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
1.Ziffer einsNamen und Funktion der Mitglieder der Zwischenprüfungskommission,
2.Ziffer 2Datum und Dauer der Prüfung,
3.Ziffer 3Name der Prüfungskandidaten,
4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsantworten und
6.Ziffer 6Gesamtbeurteilung.
(2)Absatz 2,Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist durch den Träger der Ausbildungsstätte mindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist durch den Träger der Ausbildungsstätte mindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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