§ 4 KT-AV Teilnahmeverpflichtung

KT-AV - Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kardiotechniker in Ausbildung sind verpflichtet, an der Ausbildung teilzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Kommt der Kardiotechniker in Ausbildung seiner Verpflichtung zur Teilnahme, ohne aus einem berücksichtigungswürdigen Grund entschuldigt zu sein, nicht nach, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDem betreffenden Kardiotechniker in Ausbildung sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
    2. 2.Ziffer 2Der Ausbildungsverantwortliche hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Kardiotechnikers in Ausbildung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob der Träger der Ausbildungsstätte im Hinblick auf eine schwer wiegende Pflichtverletzung oder einen Verstoß gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 Kardiotechnikergesetz zu befassen ist.Der Ausbildungsverantwortliche hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Kardiotechnikers in Ausbildung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob der Träger der Ausbildungsstätte im Hinblick auf eine schwer wiegende Pflichtverletzung oder einen Verstoß gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 Kardiotechnikergesetz zu befassen ist.
    3. 3.Ziffer 3In den Fällen, in denen der Träger der Ausbildungsstätte nicht befasst wird oder die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Kardiotechnikergesetz nicht auf Ausschluss von der Ausbildung lautet, kann durch den Ausbildungsverantwortlichen oder den Träger der Ausbildungsstätte eine Ermahnung ausgesprochen werden.In den Fällen, in denen der Träger der Ausbildungsstätte nicht befasst wird oder die Entscheidung gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 Kardiotechnikergesetz nicht auf Ausschluss von der Ausbildung lautet, kann durch den Ausbildungsverantwortlichen oder den Träger der Ausbildungsstätte eine Ermahnung ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3,Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind:Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Absatz 2, sind:
    1. 1.Ziffer einsKrankheit oder
    2. 2.Ziffer 2andere berücksichtungswürdige Gründe, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen.
    Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Z 1 und 2 entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Ziffer eins und 2 entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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