Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Rasterzeugnis über eine Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist nach dem Muster der Anlage 2 vom Ausbildungsverantwortlichen herzustellen und dem Kardiotechniker in Ausbildung am Beginn der praktischen Ausbildung zu übergeben. Das Rasterzeugnis dient als Nachweis der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den entsprechenden Ausbildungsinhalten.
(2)Absatz 2,Im Rasterzeugnis sind
1.Ziffer einsArt und Umfang bzw. Dauer der Ausbildung,
2.Ziffer 2die Bestätigung der erfolgreichen Mitwirkung bzw. Durchführung entsprechender Tätigkeiten sowie
3.Ziffer 3die Bestätigung über die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen Ausbildungsinhalten
anzugeben. Die erfolgreich absolvierten Inhalte der Z 1 bis 3 sind durch den Ausbildungsverantwortlichen durch Unterschrift und Datum zu bestätigen und vom Kardiotechniker in Ausbildung gegenzuzeichnen. Weiters sind im Rasterzeugnis angerechnete Praktika zu vermerken.anzugeben. Die erfolgreich absolvierten Inhalte der Ziffer eins bis 3 sind durch den Ausbildungsverantwortlichen durch Unterschrift und Datum zu bestätigen und vom Kardiotechniker in Ausbildung gegenzuzeichnen. Weiters sind im Rasterzeugnis angerechnete Praktika zu vermerken.
(3)Absatz 3,Wurden die Mindestinhalte gemäß dem Muster der Anlage 2 durch den Kardiotechniker in Ausbildung erfolgreich absolviert, ist das Rasterzeugnis durch den ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte und durch den Ausbildungsverantwortlichen zu unterfertigen und mit der Stampiglie der Krankenanstalt zu versehen.
(4)Absatz 4,Die Ausstellung des Rasterzeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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