Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Die Diplomprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat über folgende Sachgebiete abzulegen:
1.Ziffer einsAllgemeine Kardiotechnik sowie fachspezifische Technologien und Gerätekunde,
2.Ziffer 2spezielle medizinische Teilgebiete unter besonderer Berücksichtigung der Anatomie, Pathologie, Pathophysiologie, Hämatologie, Anästhesie und Chirurgie.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 KT-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 KT-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 KT-AV