§ 20 KT-AV

KT-AV - Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates sind berechtigt, den Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten Fragen zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Diplomprüfung entscheidet der Kardiotechnikerbeirat in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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