Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Beurteilung der Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist vom Kardiotechnikerbeirat festzusetzen, wobei zwischen den Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen hat.
(3)Absatz 3,Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika und der Zwischenprüfung nicht zulässig.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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