Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 7 oder Anlage 8 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3)Absatz 3,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Ausbildungsverantwortlichen zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Ausbildungsverantwortlichen zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden:
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Anpassungslehrgänge und
2.Ziffer 2die gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ohne Erfolg absolvierten Anpassungslehrgänge (Ausscheiden).die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ohne Erfolg absolvierten Anpassungslehrgänge (Ausscheiden).
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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