Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3)Absatz 3,Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme verpflichtet (§§ 4 und 5).Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme verpflichtet (Paragraphen 4 und 5).
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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