Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3)Absatz 3,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden:
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ergänzungsausbildung,
2.Ziffer 2die gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung (Ausscheiden) unddie gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung (Ausscheiden) und
3.Ziffer 3der Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 28 Abs. 5.der Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß Paragraph 28, Absatz 5,
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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