Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten abzulegen. Für den Ablauf der Eignungsprüfung gelten die §§ 19 und 20.Die Eignungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten abzulegen. Für den Ablauf der Eignungsprüfung gelten die Paragraphen 19 und 20,
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung abzulegen. Die §§ 20 bis 22 sind anzuwenden.Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung abzulegen. Die Paragraphen 20 bis 22 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden.Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen. Die Paragraphen 21 und 22 sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung einer Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 33) schließt eine erfolgreiche Absolvierung aus.Die Beurteilung einer Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (Paragraph 33,) schließt eine erfolgreiche Absolvierung aus.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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