§ 26 KT-AV Nostrifikation

KT-AV - Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeines

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gelten die Paragraphen eins bis 7 sowie Paragraph 8, Absatz eins, 2, 4 und 5,

In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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