§ 8 KT-AV Ausbildung

KT-AV - Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung hat integrierend zu erfolgen, wobei sich theoretische und praktische Ausbildung zu ergänzen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung hat durch selbständige Erarbeitung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete anhand der durch den Ausbildungsverantwortlichen vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums unter fachlicher Betreuung durch denselben sowie durch diplomierte Kardiotechniker und Ärzte, die über die notwendige fachliche Eignung verfügen, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung umfasst die in der Anlage 2 (Rasterzeugnis) angeführten Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung hat die für eine fachgerechte Berufsausübung erforderlichen begleitenden Unterweisungen zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Die praktische Ausbildung ist unter Aufsicht des Ausbildungsverantwortlichen und unter Anleitung
    1. 1.Ziffer einsdes Ausbildungsverantwortlichen und
    2. 2.Ziffer 2diplomierter Kardiotechniker, von Ärzten und sonstigem fachlich geeigneten Personal durchzuführen, die über die notwendige fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen Kardiotechniker in Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  6. (6)Absatz 6,Frühestens im sechsten Monat nach Ausbildungsbeginn hat der Kardiotechniker in Ausbildung im Rahmen der praktischen Ausbildung ein externes Praktikum an einer anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker in der Dauer von mindestes 40 bis höchstens 120 Stunden zu absolvieren. Die Schwerpunkte des externen Praktikums sind durch die Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung des Kardiotechnikers in Ausbildung festzulegen.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 KT-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 KT-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 KT-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 KT-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 KT-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 KT-AV
§ 9 KT-AV