Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker hat einen in die Kardiotechnikerliste eingetragenen diplomierten Kardiotechniker mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher).
(2)Absatz 2,Dem Ausbildungsverantwortlichen obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten Ausbildung,
2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung in den einzelnen Sachgebieten,
3.Ziffer 3Auswahl der Materialien und Unterlagen für die theoretische und praktische Ausbildung,
4.Ziffer 4Aufsicht über die Kardiotechniker in Ausbildung,
5.Ziffer 5Organisation und Koordination sowie Mitwirkung an der kommissionellen Zwischenprüfung,
6.Ziffer 6Mitwirkung bei der Aufnahme der Kardiotechniker in die Ausbildung sowie bei deren Ausschluss und
7.Ziffer 7Evaluierung der Erreichung der Ausbildungsziele gemäß § 2 Abs. 2.Evaluierung der Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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