Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Die Ausbildung ist vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
1.Ziffer einsFür Zeiträume eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979,Für Zeiträume eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins bis 3 und 5 Absatz eins und 2 Mutterschutzgesetz 1979,
2.Ziffer 2für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen,
3.Ziffer 3für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986 oderfür Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den Paragraphen 2, 21 und 21 a Zivildienstgesetz 1986 oder
4.Ziffer 4aus schwer wiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte.
(4)Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5)Absatz 5,Ein Kardiotechniker in Ausbildung, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 2 zum ehest möglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Träger der Ausbildung nach Anhörung des Ausbildungsverantwortlichen festzusetzen.Ein Kardiotechniker in Ausbildung, der aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Absatz 2, zum ehest möglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Träger der Ausbildung nach Anhörung des Ausbildungsverantwortlichen festzusetzen.
(6)Absatz 6,Die Ausbildung ist, vorbehaltlich erworbener anrechenbarer Ausbildungsinhalte im Rahmen von Vermittlungs- und Austauschprogrammen, in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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