Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Zwischenprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Über die Beurteilung der Zwischenprüfung hat die Zwischenprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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