§ 13 KT-AV Beurteilung der Zwischenprüfung, Zeugnis

KT-AV - Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zwischenprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Über die Beurteilung der Zwischenprüfung hat die Zwischenprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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