Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Ausbildungsverantwortliche als Vorsitzender hat
1.Ziffer einsden Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission unter Bekanntgabe der Prüfungskandidaten sowie
2.Ziffer 2den Prüfungskandidaten
den Prüfungstermin spätestens vier Wochen vor der Zwischenprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die Zwischenprüfung ist durch den Ausbildungsverantwortlichen abzunehmen. Die Mitglieder der Zwischenprüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(3)Absatz 3,Über das Ergebnis der Zwischenprüfung entscheidet die Zwischenprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Die Zwischenprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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