Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind
1.Ziffer einsdie Befähigung zur eigenverantwortlichen Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des diplomierten Kardiotechnikers fallen,
2.Ziffer 2die Vermittlung von speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers und
3.Ziffer 3die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität und Unterstützung der Weiterentwicklung der Kardiotechnik durch forschungsorientiertes Denken.
(2)Absatz 2,Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (§ 3) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Absatz eins, ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (Paragraph 3,) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 KT-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 KT-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 KT-AV