Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Kardiotechniker in Ausbildung ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn
1.Ziffer einsdie im Rasterzeugnis festgelegten Mindestinhalte der praktischen Ausbildung erfolgreich absolviert wurden und
2.Ziffer 2die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden wurde.
(2)Absatz 2,Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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