Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Funktion der Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates,
2.Ziffer 2Datum der Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung,
3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
4.Ziffer 4Prüfungsfragen und
5.Ziffer 5Beurteilung der Prüfungen.
(3)Absatz 3,Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 4, ist durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens 50 Jahre ab Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, ist durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens 50 Jahre ab Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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