Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(2)Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(3)Absatz 3,Wenn
1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem Sachgebiet „nicht bestanden“ oder
2.Ziffer 2ein zum zweiten Mal wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Nostrifikant gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus, darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.Scheidet ein Nostrifikant gemäß Absatz 3, aus der Ausbildung aus, darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Absatz 3, genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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