Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
2.Ziffer 2aus anderen berücksichtungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
verhindert, zur Zwischenprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.
(2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der im Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Zwischenprüfungskommission.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Zwischenprüfungskommission.
In Kraft seit 08.09.2001 bis 31.12.9999
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