§ 2 HEG Entscheidungsträger und Anmeldungsverfahren
- (1)Absatz eins,Über die Erbringung der Entschädigungsleistungen entscheidet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
- (2)Absatz 2,Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Entschädigungsansprüche sind vom Entschädigungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 4 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weiterzuleiten und gelten als ursprünglich richtig eingebracht.Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Entschädigungsansprüche sind vom Entschädigungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Absatz 4, entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weiterzuleiten und gelten als ursprünglich richtig eingebracht.
- (3)Absatz 3,Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 13 WG 2001) unverzüglich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (Paragraph 13, WG 2001) unverzüglich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.
- (4)Absatz 4,Die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen sind verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Entschädigungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Entschädigungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.
§ 3 HEG Mindestbemessungsgrundlage
- (1)Absatz eins,Liegt die Bemessungsgrundlage für die Rente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles geltenden Mindestbemessungsgrundlage, so ist der Rentenbemessung die Mindestbemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
- (2)Absatz 2,Die Mindestbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2016 beträgt 10 206,00 €. An die Stelle dieses Betrages treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachten Beträge.Die Mindestbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2016 beträgt 10 206,00 €. An die Stelle dieses Betrages treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachten Beträge.
§ 4 HEG Kostenersatz
- (1)Absatz eins,Der Bund hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für die erbrachten Geld- und Sachleistungen sowie Verwaltungsaufwendungen zur Gänze zu ersetzen. Von diesem Betrag sind die Einnahmen aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung (§ 29) abzuziehen.Der Bund hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für die erbrachten Geld- und Sachleistungen sowie Verwaltungsaufwendungen zur Gänze zu ersetzen. Von diesem Betrag sind die Einnahmen aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung (Paragraph 29,) abzuziehen.
- 1.Ziffer einsDer Kostenersatz für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erbrachte Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Kur richtet sich nach den von ihr für Fremdpatienten festgesetzten Behandlungsgebühren.
- 2.Ziffer 2Verwaltungsaufwendungen sind insbesondere Personalaufwendungen, Kosten der EDV, für Gutachten und der Gerichtsverfahren. Über die näheren Regelungen zu den zu ersetzenden Verwaltungsaufwendungen kann die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Bund eine Verwaltungsvereinbarung abschließen, ebenso über deren Pauschalierung.
- (2)Absatz 2,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat über die Geld- und Sachleistungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die jährlichen Aufwendungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres beim Bund anzusprechen. Der Kostenersatz ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungslegung zu leisten. Der Bund hat den Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
§ 5 HEG Mitwirkungspflicht und Datenverarbeitung
- (1)Absatz eins,Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches verpflichtet, auf Ersuchen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
- (2)Absatz 2,Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten betreffend Stammdaten, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten, sofern diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität der Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1), die ärztliche Beurteilung, die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Entschädigungsleistungen (§ 1 Abs. 1, 7 und 8) sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen (§ 1 Abs. 9) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese personenbezogenen Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten betreffend Stammdaten, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten, sofern diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität der Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,), die ärztliche Beurteilung, die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Entschädigungsleistungen (Paragraph eins, Absatz eins, 7 und 8) sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen (Paragraph eins, Absatz 9,) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese personenbezogenen Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.
- (3)Absatz 3,Die in Frage kommenden Datenarten sind:
- 1.Ziffer einsStammdaten der antragstellenden Personen:
- a)Litera aNamen (Vornamen, Familiennamen),
- b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
- c)Litera cGeschlecht,
- d)Litera dAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
- e)Litera eTelefon- und Faxnummer,
- f)Litera fE-Mail-Adresse,
- g)Litera gBankverbindung und Kontonummer,
- 2.Ziffer 2personenbezogene Daten betreffend Gesundheitsschädigungen,
- 3.Ziffer 3personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
- a)Litera aFamilienstand,
- b)Litera bunterhaltsberechtigte Familienangehörige,
- c)Litera cAusbildung und Erwerbstätigkeit (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, versichert),
- d)Litera dEinkommen,
- 4.Ziffer 4personenbezogene Daten über Vertretungsverhältnisse.
- (4)Absatz 4,Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener personenbezogenen Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese personenbezogenen Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den für die Heeresentschädigung zuständigen Stellen zugänglich sind, entnommen werden können.
- (5)Absatz 5,Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist nicht an die Einwilligung der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten gebunden.
§ 6 HEG
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Stammdaten, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
§ 7 HEG Ausweis
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag einen Ausweis in sinngemäßer Anwendung des § 77 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 auszustellen. Die Bestimmungen des § 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag einen Ausweis in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 77, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 auszustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 113, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 8 HEG Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
- (1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
- (2)Absatz 2,Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und den mit der Heeresentschädigung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und den mit der Heeresentschädigung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt Paragraph 80, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, auch für dieses Bundesgesetz.
§ 9 HEG Zusammentreffen mit anderen Bundesgesetzen
- (1)Absatz eins,Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
- (2)Absatz 2,Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
§ 10 HEG Übergangsrecht
Grundsätze
- (1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleiben vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes individuell festgestellte Ansprüche, eingeräumte Berechtigungen und sich daraus ergebende Verpflichtungen nach dem HVG gewahrt.
- (2)Absatz 2,Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, bleibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Dieses hat die am 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 11 HEG Allgemeine Regelungen
Alle am 30. Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die Behörden nach dem HVG haben grundsätzlich über die vor dem 1. Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen. Über ab dem 1. Juli 2016 eingebrachte Anträge entscheidet, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders angeordnet ist, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.
§ 12 HEG
- (1)Absatz eins,Die zum 30. Juni 2016 bestehenden Rentenleistungen (§ 15), sonstigen Dauerleistungen (§ 23) und einkommensabhängigen Leistungen (§ 25) sind ab 1. Juli 2016 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen. Zu den sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen sind mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (§ 29a HVG) analog zur Versehrtenrente zwei Sonderzahlungen zu leisten.Die zum 30. Juni 2016 bestehenden Rentenleistungen (Paragraph 15,), sonstigen Dauerleistungen (Paragraph 23,) und einkommensabhängigen Leistungen (Paragraph 25,) sind ab 1. Juli 2016 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen. Zu den sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen sind mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (Paragraph 29 a, HVG) analog zur Versehrtenrente zwei Sonderzahlungen zu leisten.
- (2)Absatz 2,Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannte Geldleistungen sind bei Auslandsaufenthalt auch ab 1. Juli 2016 in das Ausland zu exportieren.
§ 13 HEG
(1)Wird ein Antrag auf Rentenleistungen infolge einer noch vom Heeresversorgungsgesetz erfassten Schädigung erst nach dem 30. Juni 2016 eingebracht, ist über ihn nach den Bestimmungen des dritten Teils des ASVG unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. (1)Wird ein Antrag auf Rentenleistungen infolge einer noch vom Heeresversorgungsgesetz erfassten Schädigung erst nach dem 30. Juni 2016 eingebracht, ist über ihn nach den Bestimmungen des dritten Teils des ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
- (2)Absatz 2,Ist bei einem solchen Renten- oder Hinterbliebenenrentenantrag zum Antragszeitpunkt die jeweilige Frist des § 55 HVG noch offen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung rückwirkend ab dem vor dem 1. Juli 2016 normierten Anfallszeitpunkt zuzuerkennen. Dies gilt auch für die sonstigen, auch amtswegig zuzuerkennenden, Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen.Ist bei einem solchen Renten- oder Hinterbliebenenrentenantrag zum Antragszeitpunkt die jeweilige Frist des Paragraph 55, HVG noch offen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung rückwirkend ab dem vor dem 1. Juli 2016 normierten Anfallszeitpunkt zuzuerkennen. Dies gilt auch für die sonstigen, auch amtswegig zuzuerkennenden, Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen.
§ 14 HEG
Bei Rentenzuerkennungen sowie Zuerkennungen von sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geht die Verpflichtung zur Leistungsanweisung mit Beginn des dritten Kalendermonates nach der Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen von diesem auf die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt über.
§ 15 HEG Nach dem HVG zuerkannte Rentenleistungen
- (1)Absatz eins,Am 30. Juni 2016 bestehende, laufende Ansprüche auf Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als Versehrtenrenten bzw. Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG. Diese Renten sind gemäß § 108g ASVG anzupassen. Dies gilt nicht für die Fälle nach Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1964.Am 30. Juni 2016 bestehende, laufende Ansprüche auf Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als Versehrtenrenten bzw. Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG. Diese Renten sind gemäß Paragraph 108 g, ASVG anzupassen. Dies gilt nicht für die Fälle nach Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1964,.
Im Einzelnen gilt:
- 1.Ziffer einsEine Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz HVG gilt als Versehrtenrente gemäß § 203 Abs. 1 ASVG;Eine Beschädigtenrente gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz HVG gilt als Versehrtenrente gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG;
- 2.Ziffer 2ein Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 1 ASVG;ein Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG;
- 3.Ziffer 3eine Witwenrente gemäß § 33 Abs. 1 HVG gilt als Witwenrente gemäß § 215 ASVG;eine Witwenrente gemäß Paragraph 33, Absatz eins, HVG gilt als Witwenrente gemäß Paragraph 215, ASVG;
- 4.Ziffer 4eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 41 Abs. 1 HVG gilt als Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 218 Abs. 2 ASVG.eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HVG gilt als Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß Paragraph 218, Absatz 2, ASVG.
Für diese Leistungen gelten ab 1. Juli 2016 die Bestimmungen über die Geldleistungen der Unfallversicherung gemäß dem dritten Teil des ASVG unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes sowie den ersten und den siebenten Teil des ASVG.Für diese Leistungen gelten ab 1. Juli 2016 die Bestimmungen über die Geldleistungen der Unfallversicherung gemäß dem dritten Teil des ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes sowie den ersten und den siebenten Teil des ASVG. - (2)Absatz 2,Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem 30. Juni 2016 festgestellte Ansprüche auf Beschädigtenrente und Hinterbliebenenrente gelten mit Übergabe dieser Fälle als Versehrtenrente bzw. Hinterbliebenenrente nach dem ASVG.
§ 16 HEG
- (1)Absatz eins,Ergibt ein noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchzuführendes Ermittlungsverfahren, dass eine Rentenleistung zuzuerkennen und mit Wirkung nach dem 31. Juli 2016 einzustellen ist, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über den ganzen Leistungszeitraum zu entscheiden und auch die gebührende Gesamtleistung auszubezahlen.
- (2)Absatz 2,Ergibt ein noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchzuführendes Ermittlungsverfahren, dass eine zuzuerkennende Rentenleistung ab dem 1. Juli 2016 zu mindern oder zu erhöhen wäre, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch noch über diese Minderung oder Erhöhung zu entscheiden.
§ 17 HEG
Neufeststellungen (§ 183 ASVG) einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (§ 15) sind ab 1. Juli 2016 nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Für solche Neufeststellungen sind die Vorschriften des ASVG maßgebend. Die Erlassung dieses Bundesgesetzes allein ist kein Grund für eine Neufeststellung. Neufeststellungen (Paragraph 183, ASVG) einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (Paragraph 15,) sind ab 1. Juli 2016 nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Für solche Neufeststellungen sind die Vorschriften des ASVG maßgebend. Die Erlassung dieses Bundesgesetzes allein ist kein Grund für eine Neufeststellung.
§ 18 HEG
- (1)Absatz eins,Bei einer Neufeststellung einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (§ 15) besteht der Anspruch jedenfalls in der Höhe der zuletzt bestehenden rechtskräftig zuerkannten Leistung weiter, sofern die neu festgestellte Rente samt Zusatzrente geringer ist als der aktuelle Betrag der aus dem HVG übergeleiteten Versehrtenrente (§ 15 Abs. 1 Z 1) zusammen mit der Schwerstbeschädigtenzulage. Ist sie höher oder gleich hoch gebührt die neue Rente samt Zusatzrente anstelle der bisherigen Rente und Schwerstbeschädigtenzulage.Bei einer Neufeststellung einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (Paragraph 15,) besteht der Anspruch jedenfalls in der Höhe der zuletzt bestehenden rechtskräftig zuerkannten Leistung weiter, sofern die neu festgestellte Rente samt Zusatzrente geringer ist als der aktuelle Betrag der aus dem HVG übergeleiteten Versehrtenrente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) zusammen mit der Schwerstbeschädigtenzulage. Ist sie höher oder gleich hoch gebührt die neue Rente samt Zusatzrente anstelle der bisherigen Rente und Schwerstbeschädigtenzulage.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn der Neufeststellung eine Besserung des Gesundheitszustandes zugrunde liegt.Absatz eins, gilt nicht, wenn der Neufeststellung eine Besserung des Gesundheitszustandes zugrunde liegt.
- (3)Absatz 3,Bei Beschädigten, die zum 30. Juni 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und auf Grund ihrer Rentenbezugsdauer die Voraussetzungen des § 56 Abs. 5 HVG erfüllten, ist die Herabsetzung der für die Höhe der Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zulässig.Bei Beschädigten, die zum 30. Juni 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und auf Grund ihrer Rentenbezugsdauer die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 5, HVG erfüllten, ist die Herabsetzung der für die Höhe der Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zulässig.
- (4)Absatz 4,Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine berufskundliche Einschätzung erhöht ist, gelten für eine Neufeststellung die Abs. 1 bis 3. Eine Neufeststellung im Sinne des Abs. 2 führt zu einem Wegfall der bisherigen berufskundlichen Einschätzung. Berufskundliche Nachprüfungen finden in keinem Fall statt.Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine berufskundliche Einschätzung erhöht ist, gelten für eine Neufeststellung die Absatz eins bis 3, Eine Neufeststellung im Sinne des Absatz 2, führt zu einem Wegfall der bisherigen berufskundlichen Einschätzung. Berufskundliche Nachprüfungen finden in keinem Fall statt.
§ 19 HEG
Bei einer Neufeststellung einer Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH ist über eine Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG zu entscheiden. Bei einer Neufeststellung einer Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH ist über eine Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu entscheiden.
§ 20 HEG
Nach Beendigung einer zum 30. Juni 2016 erfolgenden Ausbildung gemäß § 17 Abs. 4 HVG ist die Rentenerhöhung zurückzunehmen. Nach Beendigung einer zum 30. Juni 2016 erfolgenden Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, HVG ist die Rentenerhöhung zurückzunehmen.
§ 21 HEG
Bei Neufeststellung einer Beschädigtenrente (§ 15) ist grundsätzlich von der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuletzt festgestellten Bemessungsgrundlage auszugehen. Dies gilt auch für die ab dem 1. Juli 2016 anfallenden Hinterbliebenenrentenansprüche, wenn die Beschädigtenrente durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannt worden ist. § 24 Abs. 8 HVG ist in diesen Fällen anzuwenden. Bei Neufeststellung einer Beschädigtenrente (Paragraph 15,) ist grundsätzlich von der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuletzt festgestellten Bemessungsgrundlage auszugehen. Dies gilt auch für die ab dem 1. Juli 2016 anfallenden Hinterbliebenenrentenansprüche, wenn die Beschädigtenrente durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannt worden ist. Paragraph 24, Absatz 8, HVG ist in diesen Fällen anzuwenden.
§ 22 HEG
Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurde, ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben. Dies gilt sinngemäß auch für Kinder, für die ein Familienzuschlag geleistet wird. Waisen, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurde, ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben. Dies gilt sinngemäß auch für Kinder, für die ein Familienzuschlag geleistet wird.
§ 23 HEG Sonstige Dauerleistungen
- (1)Absatz eins,Sonstige mit Wirkung vom 30. Juni 2016 zuerkannte gesundheitsbedingte Dauerleistungen und familienbezogene Leistungen (Familienzuschlag gemäß § 26 HVG, Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 26a HVG, Pflegezulage gemäß § 27 HVG, Blindenzulage gemäß § 28 HVG, Blindenführzulage gemäß § 29 HVG, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß § 26b und § 46 HVG, Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 29a HVG) sind ab 1. Jänner 2017 nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren.Sonstige mit Wirkung vom 30. Juni 2016 zuerkannte gesundheitsbedingte Dauerleistungen und familienbezogene Leistungen (Familienzuschlag gemäß Paragraph 26, HVG, Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 26 a, HVG, Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG, Blindenzulage gemäß Paragraph 28, HVG, Blindenführzulage gemäß Paragraph 29, HVG, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß Paragraph 26 b und Paragraph 46, HVG, Kleider- und Wäschepauschale gemäß Paragraph 29 a, HVG) sind ab 1. Jänner 2017 nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren.
- (2)Absatz 2,Für diese Dauerleistungen sind grundsätzlich Neufeststellungen, insbesondere auch bei Änderung im Gesundheitszustand, nicht mehr zulässig. Dies gilt nicht für Neufeststellungen nach Abs. 3 sowie allgemein für den Wegfall von Leistungen durch den Wegfall der Voraussetzungen.Für diese Dauerleistungen sind grundsätzlich Neufeststellungen, insbesondere auch bei Änderung im Gesundheitszustand, nicht mehr zulässig. Dies gilt nicht für Neufeststellungen nach Absatz 3, sowie allgemein für den Wegfall von Leistungen durch den Wegfall der Voraussetzungen.
- (3)Absatz 3,Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage für nach dem 1. Juli 2016 festgesetzte amtswegige Nachuntersuchungen des Gesundheitszustandes sind durchzuführen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die Prüfung nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen vorzunehmen und erforderlichenfalls über eine Neufeststellung zu entscheiden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat am Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Rahmen der Entscheidungsfindung mitzuwirken. Weitere Nachuntersuchungen sind nicht mehr vorzusehen. Für die Einstellung, Herabsetzung und Erhöhung gilt § 56 Abs. 3 Z 3 lit. c HVG.Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage für nach dem 1. Juli 2016 festgesetzte amtswegige Nachuntersuchungen des Gesundheitszustandes sind durchzuführen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die Prüfung nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen vorzunehmen und erforderlichenfalls über eine Neufeststellung zu entscheiden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat am Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Rahmen der Entscheidungsfindung mitzuwirken. Weitere Nachuntersuchungen sind nicht mehr vorzusehen. Für die Einstellung, Herabsetzung und Erhöhung gilt Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, HVG.
- (4)Absatz 4,Beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage ist § 29 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden.Beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage ist Paragraph 29, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden.
- (5)Absatz 5,§ 16 ist auch bei den sonstigen Dauerleistungen anzuwenden.Paragraph 16, ist auch bei den sonstigen Dauerleistungen anzuwenden.
§ 24 HEG
- (1)Absatz eins,Sämtliche zu einer Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente gewährten Dauerleistungen (§ 23 Abs. 1) sind bei Wegfall dieser Renten einzustellen.Sämtliche zu einer Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente gewährten Dauerleistungen (Paragraph 23, Absatz eins,) sind bei Wegfall dieser Renten einzustellen.
- (2)Absatz 2,Familienzuschläge sind bei Wegfall der in § 26 HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (§ 22), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein Kinderzuschuss gemäß § 207 ASVG nicht zu erbringen.Familienzuschläge sind bei Wegfall der in Paragraph 26, HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (Paragraph 22,), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein Kinderzuschuss gemäß Paragraph 207, ASVG nicht zu erbringen.
- (3)Absatz 3,Die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 26a HVG ist einzustellen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 90 vH sinkt oder die Pflege- oder Blindenzulage wegfällt.Die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 26 a, HVG ist einzustellen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 90 vH sinkt oder die Pflege- oder Blindenzulage wegfällt.
- (4)Absatz 4,Der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß §§ 26b, 46 HVG ist einzustellen, wenn der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 oder die Zusatzrente gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44 HVG wegfällt.Der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß Paragraphen 26 b, 46, HVG ist einzustellen, wenn der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, oder die Zusatzrente gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 41, Absatz 2 und 44 HVG wegfällt.
§ 25 HEG Einkommensabhängige Leistungen
- (1)Absatz eins,Die mit Wirkung vom 30. Juni 2016 bestehenden einkommensabhängigen Leistungen (Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG, Witwenzusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 HVG, Zulage zur Witwenrente gemäß § 34 HVG, Waisenzusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 HVG, Elternrente gemäß §§ 44, 45 HVG) sind nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren. Neufeststellungen sind nicht mehr durchzuführen.Die mit Wirkung vom 30. Juni 2016 bestehenden einkommensabhängigen Leistungen (Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG, Witwenzusatzrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2, HVG, Zulage zur Witwenrente gemäß Paragraph 34, HVG, Waisenzusatzrente gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HVG, Elternrente gemäß Paragraphen 44, 45, HVG) sind nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren. Neufeststellungen sind nicht mehr durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Die einkommensabhängige Leistung ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen für die Dauer von sechs Monaten bei der einkommensabhängigen Rente beziehungsweise Zusatzrente
- –Strichaufzählunggemäß §§ 23 Abs. 5, 33 Abs. 2 HVG den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb ASVG,gemäß Paragraphen 23, Absatz 5, 33, Absatz 2, HVG den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb ASVG,
- –Strichaufzählunggemäß § 41 Abs. 2 HVG bei einfach verwaisten Waisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. c bb erste Fallgruppe und bei Doppelwaisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. c bb zweite Fallgruppe ASVG,gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HVG bei einfach verwaisten Waisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, bb erste Fallgruppe und bei Doppelwaisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, bb zweite Fallgruppe ASVG,
- –Strichaufzählunggemäß §§ 44, 45 HVG bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa ASVG und ansonsten den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bbgemäß Paragraphen 44, 45, HVG bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, aa ASVG und ansonsten den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb
übersteigt. - (3)Absatz 3,Die Zulage gemäß § 34 HVG ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bemessung herangezogene und jährlich angepasste Einkommensgrenze für die Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Witwenrente und die übergeleitete Witwenzusatzrente gelten dabei als Einkommen.Die Zulage gemäß Paragraph 34, HVG ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bemessung herangezogene und jährlich angepasste Einkommensgrenze für die Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Witwenrente und die übergeleitete Witwenzusatzrente gelten dabei als Einkommen.
- (4)Absatz 4,Die Einstellung wird mit dem Beginn des auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Kalendermonates wirksam.
- (5)Absatz 5,Von einer Einkommensprüfung ist abzusehen, wenn der Leistungsbezieher das Regelpensionsalter erreicht hat oder eine Pension aus Altersgründen bezieht.
- (6)Absatz 6,§ 16 ist auch bei den einkommensabhängigen Leistungen anzuwenden.Paragraph 16, ist auch bei den einkommensabhängigen Leistungen anzuwenden.
§ 26 HEG
- (1)Absatz eins,Die einkommensabhängigen Leistungen sind bei Wegfall der Grundrentenleistung einzustellen.
- (2)Absatz 2,Der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG ist einzustellen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vH sinkt.Der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG ist einzustellen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vH sinkt.
§ 27 HEG Sonstige Leistungsansprüche
Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegt die Abwicklung der bis 30. Juni 2016 angefallenen Leistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation nach den Bestimmungen des HVG, auch wenn die Antragstellung nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Weiters sind von ihm bewilligte konkrete einzelne Versorgungsleistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation auch nach dem 1. Juli 2016 nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG zu erbringen sowie der damit zusammenhängende Kostenersatz samt allfälliger Reisekosten gemäß § 54 HVG. Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegt die Abwicklung der bis 30. Juni 2016 angefallenen Leistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation nach den Bestimmungen des HVG, auch wenn die Antragstellung nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Weiters sind von ihm bewilligte konkrete einzelne Versorgungsleistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation auch nach dem 1. Juli 2016 nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG zu erbringen sowie der damit zusammenhängende Kostenersatz samt allfälliger Reisekosten gemäß Paragraph 54, HVG.
§ 28 HEG
- (1)Absatz eins,Kostenbeteiligungen, die anlässlich der Behandlung von zum 30. Juni 2016 anerkannten Dienstbeschädigungen auf Grund von gesetzlichen und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen der Krankenversicherung ab 1. Juli 2016 entstehen, sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übernehmen. Die sonstige unentgeltliche Heilfürsorge (§ 6 HVG) für die anerkannten Dienstbeschädigungen für den nach dem HVG anerkannten Personenkreis bleibt unter Berücksichtigung der §§ 8 bis 11 und 14 HVG und der darin normierten Zuständigkeiten ab 1. Juli 2016 gewahrt.Kostenbeteiligungen, die anlässlich der Behandlung von zum 30. Juni 2016 anerkannten Dienstbeschädigungen auf Grund von gesetzlichen und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen der Krankenversicherung ab 1. Juli 2016 entstehen, sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übernehmen. Die sonstige unentgeltliche Heilfürsorge (Paragraph 6, HVG) für die anerkannten Dienstbeschädigungen für den nach dem HVG anerkannten Personenkreis bleibt unter Berücksichtigung der Paragraphen 8 bis 11 und 14 HVG und der darin normierten Zuständigkeiten ab 1. Juli 2016 gewahrt.
- (2)Absatz 2,Rentenbeziehern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge (§ 6 HVG) für alle Gesundheitsstörungen unter Anwendung von Abs. 1 mit der Maßgabe gewahrt, dass die gesetzes- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen für die akausalen Gesundheitsstörungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übernehmen sind. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen.Rentenbeziehern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge (Paragraph 6, HVG) für alle Gesundheitsstörungen unter Anwendung von Absatz eins, mit der Maßgabe gewahrt, dass die gesetzes- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen für die akausalen Gesundheitsstörungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übernehmen sind. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen.
- (3)Absatz 3,Neue Zuteilungen gemäß § 8 Abs. 2 HVG durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erfolgen nicht mehr.Neue Zuteilungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, HVG durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erfolgen nicht mehr.
§ 29 HEG
Zum 30. Juni 2016 nach dem HVG bestehende Zuteilungen zur Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkasse und Krankenversicherungen für Hinterbliebene bei der Gebietskrankenkasse (§§ 8 Abs. 2, 47 und 48 HVG) gelten auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2016, solange kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist umgehend der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden. Die Pflichtversicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (§ 47 HVG) haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 monatlich einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der Hinterbliebenenrente (§ 4 Abs. 2 Z 3 HVG) zu entrichten. Der Beschädigte hat für die freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (§ 48 HVG) ab 1. Juli 2016 den jeweils für Haupt- und Zusatzversicherte mit Verordnung in der Kriegsopferversorgung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Die Beiträge sind durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt von der Rente einzubehalten. Für den Kostenersatz des Bundes an die Österreichische Gesundheitskasse gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 52 HVG. Zum 30. Juni 2016 nach dem HVG bestehende Zuteilungen zur Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkasse und Krankenversicherungen für Hinterbliebene bei der Gebietskrankenkasse (Paragraphen 8, Absatz 2, 47 und 48 HVG) gelten auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2016, solange kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist umgehend der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden. Die Pflichtversicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (Paragraph 47, HVG) haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 monatlich einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der Hinterbliebenenrente (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, HVG) zu entrichten. Der Beschädigte hat für die freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (Paragraph 48, HVG) ab 1. Juli 2016 den jeweils für Haupt- und Zusatzversicherte mit Verordnung in der Kriegsopferversorgung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Die Beiträge sind durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt von der Rente einzubehalten. Für den Kostenersatz des Bundes an die Österreichische Gesundheitskasse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 52 HVG.
§ 30 HEG
Rentenbeziehern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt auch ab 1. Juli 2016 der Anspruch auf orthopädische Versorgung (§ 15 HVG) in Form von Hilfsmittelversorgung (§ 202 ASVG) für alle Gesundheitsstörungen gewahrt. Die Leistungen sind ebenso wie die Hilfsmittelversorgung für die anerkannten Dienstbeschädigungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen. Rentenbeziehern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt auch ab 1. Juli 2016 der Anspruch auf orthopädische Versorgung (Paragraph 15, HVG) in Form von Hilfsmittelversorgung (Paragraph 202, ASVG) für alle Gesundheitsstörungen gewahrt. Die Leistungen sind ebenso wie die Hilfsmittelversorgung für die anerkannten Dienstbeschädigungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen.
§ 31 HEG
Ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum 30. Juni 2016 gewährtes Krankengeld ist von diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und 2 HVG auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 zu administrieren. Eine Rentenzuerkennung in diesem Bezugszeitraum samt Anrechnung des Krankengeldes gemäß § 11 Abs. 3 HVG obliegt ebenfalls dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum 30. Juni 2016 gewährtes Krankengeld ist von diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins und 2 HVG auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 zu administrieren. Eine Rentenzuerkennung in diesem Bezugszeitraum samt Anrechnung des Krankengeldes gemäß Paragraph 11, Absatz 3, HVG obliegt ebenfalls dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
§ 32 HEG Sonstige Überleitungsregelungen
Die zum 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehenden Ansprüche der in Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1964 genannten Personen bleiben gewahrt und sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen. Die zum 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehenden Ansprüche der in Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1964, genannten Personen bleiben gewahrt und sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen.
§ 33 HEG
Mit Wirkung vom 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehende Ansprüche und Forderungen nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als rechtskräftig bestehende Ansprüche und Forderungen nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG.
§ 34 HEG
Rechtskräftige Ablehnungen von Leistungsansprüchen nach dem HVG durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gelten auch für den Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, eine Neubeurteilung nach den Bestimmungen des ASVG erfolgt nicht. Abfertigungen von Rentenbestandteilen nach dem HVG leben nicht wieder auf.
§ 35 HEG
- (1)Absatz eins,Die von der Republik Österreich erwirkten Rechtstitel in Regressverfahren sowie ihr gegenüber abgegebene Verjährungsverzichtserklärungen gelten, sofern sie Auswirkungen für die Zeit ab 1. Juli 2016 haben, auch für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Die Regressansprüche betreffend die bis Ende Juni 2016 erbrachten Leistungen sind auch danach vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu verfolgen.
- (2)Absatz 2,Einen im Juni 2016 bestehenden Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe gemäß § 94a HVG hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 für die Dauer der Pflege zu erfüllen.Einen im Juni 2016 bestehenden Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe gemäß Paragraph 94 a, HVG hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 für die Dauer der Pflege zu erfüllen.
§ 36 HEG
Hinsichtlich der Pfändbarkeit von Leistungen ist die Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Pfändbarkeit von Leistungen ist die Exekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1896,, sinngemäß anzuwenden.
§ 37 HEG
Die Bezieher von einkommensabhängigen Leistungen sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Einkommensverhältnissen binnen zwei Wochen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt nach der ersten Meldung einer aus Altersgründen gewährten Pension. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Dies gilt auch für Bezieher von Pflege- und Blindenzulagen betreffend die Ruhensgründe der Leistung (§ 29 KOVG 1957). Die Bezieher von einkommensabhängigen Leistungen sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Einkommensverhältnissen binnen zwei Wochen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt nach der ersten Meldung einer aus Altersgründen gewährten Pension. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Dies gilt auch für Bezieher von Pflege- und Blindenzulagen betreffend die Ruhensgründe der Leistung (Paragraph 29, KOVG 1957).
§ 38 HEG
Anträge auf Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß §§ 30, 31 HVG wegen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetretener Sterbefälle sind, auch bei Antragstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entscheiden. Sind zuerkannte Gebührnisse für das Sterbevierteljahr auch noch ab Juli 2016 auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Anrechnungsmonate auch die allenfalls noch gebührende Hinterbliebenenrente anzuweisen. Anträge auf Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß Paragraphen 30, 31, HVG wegen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetretener Sterbefälle sind, auch bei Antragstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entscheiden. Sind zuerkannte Gebührnisse für das Sterbevierteljahr auch noch ab Juli 2016 auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Anrechnungsmonate auch die allenfalls noch gebührende Hinterbliebenenrente anzuweisen.
§ 39 HEG
Bezieher eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG zum 30. Juni 2016 erhalten auch die nach dem 1. Juli 2016 wegen der anerkannten Dienstbeschädigung angefallenen Rezeptgebühren (§ 6 Abs. 1 letzter Satz HVG) ersetzt. Erwerbsunfähigen Beziehern eines Erhöhungsbetrages und Beziehern eines Erhöhungsbetrages ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind solche Rezeptgebühren für alle Leiden zu ersetzen. Der Ersatz ist ebenso wie bei den vor dem 1. Juli 2016 angefallenen Rezeptgebühren vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall des Erhöhungsbetrages und beim Rezeptgebührenersatz für alle Leiden, wenn keine Erwerbsunfähigkeit mehr vorliegt. Bezieher eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG zum 30. Juni 2016 erhalten auch die nach dem 1. Juli 2016 wegen der anerkannten Dienstbeschädigung angefallenen Rezeptgebühren (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz HVG) ersetzt. Erwerbsunfähigen Beziehern eines Erhöhungsbetrages und Beziehern eines Erhöhungsbetrages ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind solche Rezeptgebühren für alle Leiden zu ersetzen. Der Ersatz ist ebenso wie bei den vor dem 1. Juli 2016 angefallenen Rezeptgebühren vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall des Erhöhungsbetrages und beim Rezeptgebührenersatz für alle Leiden, wenn keine Erwerbsunfähigkeit mehr vorliegt.
§ 40 HEG
Im Zusammenhang mit Verfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefallene Reisekosten sind noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 54 HVG zu ersetzen. Im Zusammenhang mit Verfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefallene Reisekosten sind noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 54, HVG zu ersetzen.
§ 41 HEG
Wird zum 1. Juli 2016 eine Rentenleistung im Vorschussweg erbracht, hat die Zuerkennung der Leistung im Rechtsanspruch durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen.
§ 42 HEG
- (1)Absatz eins,Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund dieses Übergangsrechtes sind die bis zum 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG für Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht sowie in der Folge zum Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Für diese Verfahren gilt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter. Im Falle der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Bundesverwaltungsgerichtes bleiben diese für die Fortführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Leistungen in Anwendung dieses Bundesgesetzes zuständig.
- (2)Absatz 2,Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.
§ 43 HEG
- (1)Absatz eins,Für Personen, die für Juni 2016 eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 30. Juni 2016 auch für die Zeit nach diesem Datum aufrecht ist, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Vorschuss auf die Geldleistungen zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle der wiederkehrenden Geldleistungen für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf sie erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der für Juni 2016 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen spätestens am 1. Juli 2016 zu leisten. Ein Ruhen der Pflege- und Blindenzulage im Juni 2016 ist nicht zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Erfolgt die Übergabe der Leistungsauszahlung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nach dem 1. Juli 2016, sind die Grundsätze des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Erfolgt die Übergabe der Leistungsauszahlung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nach dem 1. Juli 2016, sind die Grundsätze des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
§ 43a HEG
- (1)Absatz eins,Personen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder 2 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nach dem ASVG. Die Witwen(Witwer)rente gebührt anstelle der Witwen(Witwer)beihilfe nach dem ASVG. Eine bereits geleistete Witwen(Witwer)beihilfe ist auf die Witwen(Witwer)rente anzurechnen.Personen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nach dem ASVG. Die Witwen(Witwer)rente gebührt anstelle der Witwen(Witwer)beihilfe nach dem ASVG. Eine bereits geleistete Witwen(Witwer)beihilfe ist auf die Witwen(Witwer)rente anzurechnen.
- (2)Absatz 2,Waisen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 oder 4 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Waisenrente nach dem ASVG.Waisen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Waisenrente nach dem ASVG.
§ 45 HEG Vollziehung
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
§ 46 HEG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
- (2)Absatz 2,Die §§ 1 Abs. 7 vierter Satz, 2 Abs. 2 zweiter Satz und 43a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft, § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 7, vierter Satz, 2 Absatz 2, zweiter Satz und 43a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft, Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (3)Absatz 3,Die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 2, 3 Z 2 bis 4, Abs. 4 und 5 sowie § 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 2, 3, Ziffer 2 bis 4, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 29 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 29, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.