Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches verpflichtet, auf Ersuchen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten betreffend Stammdaten, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten, sofern diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität der Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1), die ärztliche Beurteilung, die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Entschädigungsleistungen (§ 1 Abs. 1, 7 und 8) sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen (§ 1 Abs. 9) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese personenbezogenen Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten betreffend Stammdaten, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten, sofern diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität der Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,), die ärztliche Beurteilung, die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Entschädigungsleistungen (Paragraph eins, Absatz eins, 7 und 8) sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen (Paragraph eins, Absatz 9,) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese personenbezogenen Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.
(3)Absatz 3,Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1.Ziffer einsStammdaten der antragstellenden Personen:
a)Litera aNamen (Vornamen, Familiennamen),
b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c)Litera cGeschlecht,
d)Litera dAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
c)Litera cAusbildung und Erwerbstätigkeit (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, versichert),
d)Litera dEinkommen,
4.Ziffer 4personenbezogene Daten über Vertretungsverhältnisse.
(4)Absatz 4,Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener personenbezogenen Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese personenbezogenen Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den für die Heeresentschädigung zuständigen Stellen zugänglich sind, entnommen werden können.
(5)Absatz 5,Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist nicht an die Einwilligung der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten gebunden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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