§ 13 HEG

HEG - Heeresentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

(1)Wird ein Antrag auf Rentenleistungen infolge einer noch vom Heeresversorgungsgesetz erfassten Schädigung erst nach dem 30. Juni 2016 eingebracht, ist über ihn nach den Bestimmungen des dritten Teils des ASVG unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. (1)Wird ein Antrag auf Rentenleistungen infolge einer noch vom Heeresversorgungsgesetz erfassten Schädigung erst nach dem 30. Juni 2016 eingebracht, ist über ihn nach den Bestimmungen des dritten Teils des ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

  1. (2)Absatz 2,Ist bei einem solchen Renten- oder Hinterbliebenenrentenantrag zum Antragszeitpunkt die jeweilige Frist des § 55 HVG noch offen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung rückwirkend ab dem vor dem 1. Juli 2016 normierten Anfallszeitpunkt zuzuerkennen. Dies gilt auch für die sonstigen, auch amtswegig zuzuerkennenden, Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen.Ist bei einem solchen Renten- oder Hinterbliebenenrentenantrag zum Antragszeitpunkt die jeweilige Frist des Paragraph 55, HVG noch offen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung rückwirkend ab dem vor dem 1. Juli 2016 normierten Anfallszeitpunkt zuzuerkennen. Dies gilt auch für die sonstigen, auch amtswegig zuzuerkennenden, Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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