§ 7 HEG Ausweis

HEG - Heeresentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag einen Ausweis in sinngemäßer Anwendung des § 77 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 auszustellen. Die Bestimmungen des § 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag einen Ausweis in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 77, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 auszustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 113, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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