§ 12 HEG

HEG - Heeresentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zum 30. Juni 2016 bestehenden Rentenleistungen (§ 15), sonstigen Dauerleistungen (§ 23) und einkommensabhängigen Leistungen (§ 25) sind ab 1. Juli 2016 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen. Zu den sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen sind mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (§ 29a HVG) analog zur Versehrtenrente zwei Sonderzahlungen zu leisten.Die zum 30. Juni 2016 bestehenden Rentenleistungen (Paragraph 15,), sonstigen Dauerleistungen (Paragraph 23,) und einkommensabhängigen Leistungen (Paragraph 25,) sind ab 1. Juli 2016 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen. Zu den sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen sind mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (Paragraph 29 a, HVG) analog zur Versehrtenrente zwei Sonderzahlungen zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannte Geldleistungen sind bei Auslandsaufenthalt auch ab 1. Juli 2016 in das Ausland zu exportieren.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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