Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Nach Beendigung einer zum 30. Juni 2016 erfolgenden Ausbildung gemäß § 17 Abs. 4 HVG ist die Rentenerhöhung zurückzunehmen. Nach Beendigung einer zum 30. Juni 2016 erfolgenden Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, HVG ist die Rentenerhöhung zurückzunehmen.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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