Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Die einkommensabhängigen Leistungen sind bei Wegfall der Grundrentenleistung einzustellen.
(2)Absatz 2,Der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG ist einzustellen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vH sinkt.Der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG ist einzustellen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vH sinkt.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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