Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Hinsichtlich der Pfändbarkeit von Leistungen ist die Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Pfändbarkeit von Leistungen ist die Exekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1896,, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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