§ 38 HEG

HEG - Heeresentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Anträge auf Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß §§ 30, 31 HVG wegen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetretener Sterbefälle sind, auch bei Antragstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entscheiden. Sind zuerkannte Gebührnisse für das Sterbevierteljahr auch noch ab Juli 2016 auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Anrechnungsmonate auch die allenfalls noch gebührende Hinterbliebenenrente anzuweisen. Anträge auf Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß Paragraphen 30, 31, HVG wegen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetretener Sterbefälle sind, auch bei Antragstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entscheiden. Sind zuerkannte Gebührnisse für das Sterbevierteljahr auch noch ab Juli 2016 auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Anrechnungsmonate auch die allenfalls noch gebührende Hinterbliebenenrente anzuweisen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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