§ 32 HEG Sonstige Überleitungsregelungen

HEG - Heeresentschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Die zum 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehenden Ansprüche der in Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1964 genannten Personen bleiben gewahrt und sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen. Die zum 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehenden Ansprüche der in Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1964, genannten Personen bleiben gewahrt und sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 HEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 HEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 HEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 HEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 HEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 HEG
§ 33 HEG