§ 40 HEG

HEG - Heeresentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Im Zusammenhang mit Verfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefallene Reisekosten sind noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 54 HVG zu ersetzen. Im Zusammenhang mit Verfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefallene Reisekosten sind noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 54, HVG zu ersetzen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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