Ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum 30. Juni 2016 gewährtes Krankengeld ist von diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und 2 HVG auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 zu administrieren. Eine Rentenzuerkennung in diesem Bezugszeitraum samt Anrechnung des Krankengeldes gemäß § 11 Abs. 3 HVG obliegt ebenfalls dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum 30. Juni 2016 gewährtes Krankengeld ist von diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins und 2 HVG auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 zu administrieren. Eine Rentenzuerkennung in diesem Bezugszeitraum samt Anrechnung des Krankengeldes gemäß Paragraph 11, Absatz 3, HVG obliegt ebenfalls dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
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