Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Die mit Wirkung vom 30. Juni 2016 bestehenden einkommensabhängigen Leistungen (Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG, Witwenzusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 HVG, Zulage zur Witwenrente gemäß § 34 HVG, Waisenzusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 HVG, Elternrente gemäß §§ 44, 45 HVG) sind nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren. Neufeststellungen sind nicht mehr durchzuführen.Die mit Wirkung vom 30. Juni 2016 bestehenden einkommensabhängigen Leistungen (Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG, Witwenzusatzrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2, HVG, Zulage zur Witwenrente gemäß Paragraph 34, HVG, Waisenzusatzrente gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HVG, Elternrente gemäß Paragraphen 44, 45, HVG) sind nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren. Neufeststellungen sind nicht mehr durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die einkommensabhängige Leistung ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen für die Dauer von sechs Monaten bei der einkommensabhängigen Rente beziehungsweise Zusatzrente
–Strichaufzählunggemäß §§ 23 Abs. 5, 33 Abs. 2 HVG den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb ASVG,gemäß Paragraphen 23, Absatz 5, 33, Absatz 2, HVG den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb ASVG,
–Strichaufzählunggemäß § 41 Abs. 2 HVG bei einfach verwaisten Waisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. c bb erste Fallgruppe und bei Doppelwaisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. c bb zweite Fallgruppe ASVG,gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HVG bei einfach verwaisten Waisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, bb erste Fallgruppe und bei Doppelwaisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, bb zweite Fallgruppe ASVG,
–Strichaufzählunggemäß §§ 44, 45 HVG bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa ASVG und ansonsten den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bbgemäß Paragraphen 44, 45, HVG bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, aa ASVG und ansonsten den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb
übersteigt.
(3)Absatz 3,Die Zulage gemäß § 34 HVG ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bemessung herangezogene und jährlich angepasste Einkommensgrenze für die Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Witwenrente und die übergeleitete Witwenzusatzrente gelten dabei als Einkommen.Die Zulage gemäß Paragraph 34, HVG ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bemessung herangezogene und jährlich angepasste Einkommensgrenze für die Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Witwenrente und die übergeleitete Witwenzusatzrente gelten dabei als Einkommen.
(4)Absatz 4,Die Einstellung wird mit dem Beginn des auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Kalendermonates wirksam.
(5)Absatz 5,Von einer Einkommensprüfung ist abzusehen, wenn der Leistungsbezieher das Regelpensionsalter erreicht hat oder eine Pension aus Altersgründen bezieht.
(6)Absatz 6,§ 16 ist auch bei den einkommensabhängigen Leistungen anzuwenden.Paragraph 16, ist auch bei den einkommensabhängigen Leistungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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