Bei einer Neufeststellung einer Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH ist über eine Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG zu entscheiden. Bei einer Neufeststellung einer Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH ist über eine Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu entscheiden.
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