§ 21 HEG

HEG - Heeresentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Bei Neufeststellung einer Beschädigtenrente (§ 15) ist grundsätzlich von der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuletzt festgestellten Bemessungsgrundlage auszugehen. Dies gilt auch für die ab dem 1. Juli 2016 anfallenden Hinterbliebenenrentenansprüche, wenn die Beschädigtenrente durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannt worden ist. § 24 Abs. 8 HVG ist in diesen Fällen anzuwenden. Bei Neufeststellung einer Beschädigtenrente (Paragraph 15,) ist grundsätzlich von der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuletzt festgestellten Bemessungsgrundlage auszugehen. Dies gilt auch für die ab dem 1. Juli 2016 anfallenden Hinterbliebenenrentenansprüche, wenn die Beschädigtenrente durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannt worden ist. Paragraph 24, Absatz 8, HVG ist in diesen Fällen anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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