Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2)Absatz 2,Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und den mit der Heeresentschädigung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und den mit der Heeresentschädigung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt Paragraph 80, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, auch für dieses Bundesgesetz.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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