§ 13 WG 2001 Ergänzungsbehörden

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das jedenfalls für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.

(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 WG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 WG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

442 Entscheidungen zu § 13 WG 2001


Entscheidungen zu § 13 WG 2001


Entscheidungen zu § 13 Abs. 1 WG 2001

32

Entscheidungen zu § 13 Abs. 1MRG WG 2001


Entscheidungen zu § 13 Abs. 1 WG 2001


Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 WG 2001

133

Entscheidungen zu § 13 Abs. 2Au WG 2001


Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 WG 2001


Entscheidungen zu § 13 Abs. 3 WG 2001


Entscheidungen zu § 13 Abs. 4 WG 2001


Entscheidungen zu § 13 Abs. 6 WG 2001


Entscheidungen zu § 13 Abs. 9 WG 2001


Entscheidungen zu § 13 Abs. 12 WG 2001


Entscheidungen zu § 13 Abs. 14 WG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 WG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 WG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 WG 2001
§ 14 WG 2001