Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 WG 2001

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RS UVS Kärnten 1993/08/11 KUVS-170/4/93

Rechtssatz: Darf der Beschuldigte entsprechend seiner Bewilligung 300 Mastschweine halten, muß ihm, um den angelasteten strafbaren Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 4 Viehwirtschaftsgesetz als erfüllt ansehen zu können, nachgewiesen werden, daß in seinem Betrieb tatsächlich mehr als 300 Schweine, die im § 13 Abs 2 leg cit genannten Kriterien erfüllt haben (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 11.08.1993

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