§ 18a WG 2001 Nähere Bestimmungen

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die

1.

dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder

2.

von der Stellungspflicht befreit sind,

können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Stellungspflichtige und Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.

(3) Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18a WG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18a WG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 18a WG 2001


Entscheidungen zu § 18a WG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18a WG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18a WG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 WG 2001
§ 18b WG 2001