§ 10 WG 2001 Dauer der Wehrpflicht

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt.

(3) Für Personen nach Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hinterei-nander folgende Jahre ausgesprochen werden.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 WG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 WG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

139 Entscheidungen zu § 10 WG 2001


Entscheidungen zu § 10 WG 2001


Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 WG 2001


Entscheidungen zu § 10 Abs. 2 WG 2001


Entscheidungen zu § 10 Abs. 3 WG 2001


Entscheidungen zu § 10 Abs. 4 WG 2001


Entscheidungen zu § 10 Abs. 5 WG 2001


Entscheidungen zu § 10 Abs. 6 WG 2001


Entscheidungen zu § 10 Abs. 7 WG 2001


Entscheidungen zu § 10 Abs. 8 WG 2001


Entscheidungen zu § 10 Abs. 10 WG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 WG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 WG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 WG 2001
§ 11 WG 2001